Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Für jedes deutsche Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden besteht die Pflicht, ein Hinweisgebersystem (aka Whistleblowing Hotline) einzurichten.

Das Gesetz ist nunmehr am 02.07.2023 in Kraft getreten. Unternehmen ab 250 MA sind seitdem verpflichtet, ein entsprechendes Hinweisgebersystem einzurichten, für Unternehmen ab 50 MA besteht diese Pflicht ab dem 17.12.2023. Dazu im Einzelnen:

Nachdem ein erster Gesetzesentwurf aus 2021 nicht von der neuen Regierung übernommen wurde und ein zweiter Vorschlag im Februar dieses Jahres zunächst im Bundesrat scheiterte, ist nach Einigung im gemeinsamen Vermittlungsausschuss des Bundestags und des Bundesrats das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nunmehr in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Schutz von Hinweisgebern, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit heraus mit Verstößen innerhalb eines Unternehmens gegen im HinSchG konkret benannte Gesetze und Regelungen konfrontiert werden und diese melden wollen. Zu Gunsten solcher Hinweisgeber, sind nach dem Gesetz Meldesysteme zu unterhalten, die entsprechende Meldungen ermöglichen und Nachteile für Meldende verhindern. Neben Regelungen zu externen Meldestellen, die seitens des Bundes und der Länder einzurichten sind, verpflichtet das Gesetz grundsätzlich Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung solcher interner Meldestellen.

Die wesentlichen Änderungen

Das nun beschlossene Gesetz beinhaltet die folgenden wesentlichen Regelungen, teilweise abweichend von den bisherigen Gesetzesentwürfen:

  • § 3 Abs. 3 HinSchG wurde insofern spezifiziert, dass ausschließlich Meldungen zu berufsbezogenen Verstößen unter den Schutz des Gesetzes fallen.
  • Hinweisgebende sollen die interne Meldestelle bevorzugen und sich nicht direkt an eine externe wenden, können jedoch auch diesen Weg frei beschreiten.
  • Neben der regelmäßigen Aufbewahrungsfrist von drei Jahren wird die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen länger zu speichern, wenn dies zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben notwendig ist, ohne das eine maximale Speicherdauer vorgegeben wird.
  • Es besteht keine Pflicht zur Ermöglichung anonymer Meldungen. Interne und externe Meldestellen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers solche Meldungen jedoch weiterhin bearbeiten.
  • Die Beweislastumkehr im Falle behaupteter Benachteiligungen bleibt bestehen. Diese kommt im neuen Gesetzeswortlaut allerdings erst zur Anwendung, wenn Meldende im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine solche Benachteiligung geltend machen.
  • Die in den bisherigen Gesetzesentwürfen enthaltene Rechtsgrundlage für Schmerzensgeldansprüche wurde gestrichen.
  • Der Bußgeldrahmen für Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes halten, wurde von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt.

Was ist zu tun?

Seit In Krafttreten des Gesetzes zum 02.07.2023 sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten verpflichtet, ein Hinweisgebersystem nach konkreten Vorgaben des HinSchG zu unterhalten. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten verpflichtet das Gesetz zur Einrichtung eines solchen Systems zum 17. Dezember 2023.